Freispruch rechtskräftig – Revision gegen Jürgen Kasek zurückgewiesen

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Dresden, 27. März 2026 – Das Oberlandesgericht Dresden hat heute die Revision der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen gegen den Freispruch von Jürgen Kasek, dem ehemaligen Landesvorsitzenden der Grünen in Sachsen, als unbegründet verworfen. Der Freispruch des Landgerichts Leipzig ist damit rechtskräftig.

Kernaussagen des Gerichts

Das OLG bestätigt, dass das Landgericht Leipzig die Ambivalenz des verfahrensgegenständlichen Posts auf „X“ zutreffend gewürdigt hat. Das gesetzlich erforderliche Merkmal der Bestimmung zur Gefahrschaffung wurde unter Anwendung des Zweifelssatzes rechtsfehlerfrei verneint. Revisionsrechtlich beachtliche Fehler konnte die Anklagebehörde nicht nachweisen.

Das Gericht stellt klar, dass § 126a StGB nicht dazu dient, politische Äußerungen pauschal zu kriminalisieren. Die bloße abstrakte Eignung zur Gefahrbegründung genügt nicht, vielmehr ist eine objektiv erkennbare Absicht des Täters erforderlich. Die von der Generalstaatsanwaltschaft geforderte Auslegung, wonach eine Strafbarkeit allein aufgrund großer Reichweite in sozialen Medien eintreten soll, ist mit dem Gesetzestext und dem Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar.

Das Gericht würdigt zudem die direkte Verlinkung der Polizei im Post als zentrales Entlastungsindiz. Wer die Polizei adressiert, handelt erkennbar nicht mit dem Ziel, eine Gefahr zu schaffen, sondern fordert staatliche Stellen zum Handeln auf.

Zur prozessualen Vorgeschichte

Der Senat hatte bereits mit Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2026 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Revision hingewiesen. Dass die Generalstaatsanwaltschaft gleichwohl auf einer mündlichen Verhandlung bestand, legt nahe, dass es ihr weniger um die Klärung abstrakter Rechtsfragen ging als darum, einen politisch aktiven Angeklagten öffentlich vorzuführen.

„Die klare Entscheidung des Ersten Senats ist ein bedeutender Schritt in Richtung Rechtssicherheit bei der Auslegung einer politisch streitbaren Strafnorm. Es ist deutlich geworden, dass diese Vorschrift nicht dazu dienen darf politische Äußerungen zu kriminalisieren.
– Christiane Götschel, Verteidigerin

Hintergrund

Das Amtsgericht Leipzig hatte Kasek wegen gefährdender Verbreitung personenbezogener Daten nach § 126a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, auf „X“ ein Bild eines Fensters mit einem Kerzenständer in NS-ähnlichem Design sowie eine Adresse gepostet und dabei die Polizei direkt verlinkt zu haben. Das Landgericht Leipzig sprach ihn in der Berufung frei. Die Generalstaatsanwaltschaft legte Revision ein, blieb damit jedoch ohne Erfolg.

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